Steuer­strafrecht


Steuerstrafrecht

Pauka & Link berät und verteidigt in allen Bereichen des Steuerstrafrechts. In jüngster Vergangenheit wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen im Steuerstrafrecht immer weiter verschärft. Die Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige sind erheblich eingeschränkt worden. Bei der Strafzumessung orientieren sich die Gerichte an Vorgaben des Bundesgerichtshofes, wonach bei Hinterziehungsbeträgen ab einer Million Euro mit einer Haftstrafe zu rechnen ist, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Eine weitere Vorgabe, durch die der Bundesgerichtshof seine bisher in diesem Punkt weniger strikte Rechtsprechung bewusst aufgegeben hat, besagt, dass ab einem Hinterziehungsbetrag in Höhe von 50.000 Euro stets ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt, welcher als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

Ohne hinreichende Kenntnisse der steuerstrafrechtlichen Implikationen ist auch eine sachgerechte Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen nicht möglich, da steuerstrafrechtliche Konsequenzen mit den weiteren Vorwürfen häufig untrennbar verbunden sind. Exemplarisch belegen dies das Abzugsverbot und die Anzeigepflicht bei Korruptionsvorwürfen.

Wir behalten nicht nur in wirtschaftsstrafrechtlichen Mandaten die steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Zusammenhänge im Blick, sondern verteidigen und beraten Mandanten gleichermaßen im Zusammenhang mit genuin steuer-, zoll- oder abgabenrechtlichen Vorwürfen bzw. Fragestellungen. Hierzu gehört selbstverständlich auch die Beratung und Vertretung bei der Erstattung von Selbstanzeigen gemäß § 371 Abgabenordnung (AO) und der Abgabe von Berichtigungserklärungen gemäß § 153 AO. Hierbei können wir erforderlichenfalls auf Steuerberater und -anwälte aus unserem Netzwerk zurückgreifen.


Möchten Sie mehr Informationen? Kontaktieren Sie uns